Steuerberaterhaftung

Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt wird.

Der Steuerberater ist daher verpflichtet zu überprüfen ob es Anhaltspunkte gibt, die einer Fortführung des Unternehmens entgegen stehen könnten. Dem Steuerberater droht eine Haftungsinanspruchnahme, wenn er wieder besseren Wissens den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft nach Fortführungswerten erstellt. Der Steuerberater hat daher seine Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund hinzuweisen und dem Geschäftsführer die Überprüfung zu empfehlen.

Zur eigenen Entlastung sollte der Steuerberater dem Geschäftsführer dringend empfehlen eine Fortführungsprognose erstellen zu lassen. Die Verpflichtung zur Erstellung einer solchen durch den Steuerberater der Kapitalgesellschaft besteht nicht. Sollte der Geschäftsführer diesem Hinweis nicht nachkommen, empfiehlt es den Geschäftsführer darauf hinzuweisen, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten ohne weitere Überprüfung nicht möglich erscheint. Eine entsprechende Dokumentation der Hinweise zur eignen Entlastung versteht sich von selbst. (BGH v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14)

Kanzlei Lang