Reform der Insolvenzanfechtung

Der Bundestag hat die Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet. Somit sollen Gläubiger nun mehr Rechtssicherheit erhalten. Das Gesetz hierzu soll in Kürze verabschiedet werden. Hier die zentralen Punkte in Kürze:

  1. Verkürzung der Anfechtungsfrist von 10 auf 4 Jahre.
  2. Besserstellung von Gläubigern, die sich auf eine Ratenzahlung eingelassen haben.
  3. Bevorzugung des unmittelbaren Leistungsaustausches, sofern dieser innerhalb von 30 Tagen stattfindet.
  4. Zinsen auf die Anfechtungsforderung sind nun erst nach Eintritt des Verzugs zu zahlen.
  5. Lohnzahlungen an Arbeitnehmer können nach einer Frist von 3 Monaten grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.
  6. Für unlautere Rechtshandlungen gilt weiterhin die Anfechtungsfrist von 10 Jahre.

Eins kann schon gesagt werden. Die neue Rechtslage soll nicht für Altfälle gelten. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz tatsächlich eine Entschärfung der Insolvenzanfechtung bringt oder nur die Zahl der Anfechtungsklagen steigen lässt.

Steuerberaterhaftung

Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt wird.

Der Steuerberater ist daher verpflichtet zu überprüfen ob es Anhaltspunkte gibt, die einer Fortführung des Unternehmens entgegen stehen könnten. Dem Steuerberater droht eine Haftungsinanspruchnahme, wenn er wieder besseren Wissens den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft nach Fortführungswerten erstellt. Der Steuerberater hat daher seine Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund hinzuweisen und dem Geschäftsführer die Überprüfung zu empfehlen.

Zur eigenen Entlastung sollte der Steuerberater dem Geschäftsführer dringend empfehlen eine Fortführungsprognose erstellen zu lassen. Die Verpflichtung zur Erstellung einer solchen durch den Steuerberater der Kapitalgesellschaft besteht nicht. Sollte der Geschäftsführer diesem Hinweis nicht nachkommen, empfiehlt es den Geschäftsführer darauf hinzuweisen, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten ohne weitere Überprüfung nicht möglich erscheint. Eine entsprechende Dokumentation der Hinweise zur eignen Entlastung versteht sich von selbst. (BGH v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14)

Stammeinlage tatsächlich erbracht?

Immer wieder kommt es in Insolvenzen zu Problemen hinsichtlich des Nachweises und der Insolvenzverwalter erklärt die Stammeinlage sei nicht rechtsgültig eingezahlt worden. Dann ist guter Rat teuer. Meistens liegt die Gründung der Gesellschaft schon einige Jahre zurück und Belege sind nicht mehr vorhanden. Die Beweislast liegt aber beim Gesellschafter. Sofern der Nachweis nicht erbracht werden kann wird der Gesellschafter ein zweites Mal zur Kasse gebeten.

Es empfiehlt sich daher diese Belege gesondert aufzubewahren und zwar solange wie die Gesellschaft existiert. Eine weitere Möglichkeit für Neugründungen ist den Beleg elektronisch direkt beim Handelsregister mit der Eintragung der Gesellschaft zu hinterlegen. So ist jederzeit ein Zugriff möglich.

Kanzlei Lang