Gesundheit und Leistungsstärke

Wir bei der Kanzlei Lang fühlen uns der Gesundheit unserer Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner verpflichtet.

Aus diesem Grund haben wir in der „akuten Phase“ der Corona-Pandemie ein Hygienekonzept entwickelt, damit wir kontinuierlich und leistungsstark für Sie zur arbeiten können.

Mittlerweile hat sich die Lage beruhigt – wir sind geschützt – und können mit „Corona“ gut umgehen.

Nach telefonischer Terminvereinbarung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Hier wünschen wir uns, dass weiterhin eine Maske getragen wird und der nötige Abstand eingehalten wird. Das schützt Sie uns uns!

Vielen Dank

Erfolgreicher Workshop E-Mobilität

Von der Finanzierung über Förderung bis zur richtigen Technik referierte Herr Rüdiger Brechler von der EnergieAgentur.NRW.
Die Aspekte des E-Mobilität-Leasings sowohl im Bereich von E-Autos wie auch E-Bikes bis hin zu Investitionen für Ladestationen stellte Herr Christian Langer von der LeasingUnion GmbH & Co.KG vor.
Frau Lang – als Steuerberaterin – von der gleichnamigen Kanzlei Lang in Drensteinfurt -beleuchtete das Thema aus steuerlicher Sicht. Sie zeigte anhand von Zahlen-Daten-Fakten die großen Vorteile für Unternehmer auf.
Gut informiert und inspiriert haben die 22 sehr zufriedenen Teilnehmer am 06. März 2020 den Workshop verlassen.

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Kanzlei Lang, Wirtschafts- und Steuerberatung, Strontianitstr. 5, 48317 Drensteinfurt

Pressemitteilung: BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Pressemitteilungen des Bundesfinanzhofs

Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle

Nr. 23 vom 14. Mai 2018

 

BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Beschluss vom 25.4.2018   IX B 21/18

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd €.

 

Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 € fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA am 13. November 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 €. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 €. Das FA verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.

 

Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

 

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

 

Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

 

Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungswegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahingehend geändert habe.

Siehe auch:  Beschluss des IX.  Senats vom 25.4.2018 – IX B 21/18 –

 

Quelle: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtssprechung

Kanzlei Lang