Urteil des BFH Rechnungsmerkmal der „vollständigen Anschrift“

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.6.2018, XI R 20/14
veröffentlicht am 19.09.2018

Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Leitsätze

1. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung der Rechtsprechung).

2. § 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar.

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